Allgemeine Geschäftsbedingungen Westend Production
Stand vom 24.04.2022
1 Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text „AGB“ genannt) haben für alle Geschäfte, welche mit der Westend Production GmbH (im weiteren nur „WP“ genannt) abgeschlossen werden Gültigkeit. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der WP (im weiteren „Vertragspartner“ genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie von der WP schriftlich anerkannt wurden. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit der WP. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB. 1.2 Von den AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 1.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. 1.4 Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der WP einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt. 1.5 Subunternehmer der WP sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für die WP zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern. 1.6 Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei WP zur Einsichtnahme auf oder können über die E-Mailadresse andi.sladek@westend-production.com angefordert werden. Im Zweifelsfall ist die bei der WP aufliegende Fassung der AGB die letztgültige Fassung.
2 Angebote und Kostenskizzen
2.1 Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot der WP, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen. 2.2 Die Angebote der WP können von der WP bis spätestens drei Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei derselben durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner ist an ein Angebot zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden. 2.3 Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge der WP sind unverbindlich. 2.4 Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht der WP bei Auftragserteilung eine Vergütung zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde. 2.5 Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot der WP um mehr als 20 % übersteigen, wird die WP den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch der WP auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, sollte er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die WP schriftlich widersprechen. 2.6 Die WP ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht vom Willen der WP abhängig nach Vertragsabschluss und vor Vertragserfüllung ändern. 2.7 Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die WP als angenommen, sofern die WP nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen. 2.8 Kostenskizzen und Angebote der WP unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung durch die WP Dritten keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner der WP für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.
3 Leistung und Entgelt
3.1 Teile des Angebotes können durch die WP in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die WP dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit. 3.2 Die WP ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die WP. 3.3 Die WP ist bevollmächtigt, zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden sowie das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal, etc. 3.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. 3.5 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist der Anspruch auf Entgelt der WP ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. 3.6 Die WP ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Anzahlungen mit 50% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sowie 30% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten. 3.7 Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist die WP berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der WP. Alle der WP erwachsenden Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsabgaben und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und mit behördlichen Auflagen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. 3.8 Für alle bereits erbrachten Leistungen der WP, welche aus einem von der WP nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt der WP eine Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind an die WP zurückzustellen. 3.9 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt. 3.10 Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von der WP vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der WP als bezahlt. 3.11 Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch der WP gefährdet ist, ist die WP berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten. 3.12 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 3.13 Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung der WP zu übernehmen. 3.14 Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist die WP berechtigt, alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die WP ist weiters dazu berechtigt, ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die aus einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Verzug oder Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.
4 Eigentumsrecht und Urheberschutz
4.1 Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der WP und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der WP. Diese dürfen ohne Zustimmung der WP weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der WP jederzeit zurückverlangt werden. 4.2 Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit WP darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutzungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die WP Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung der WP notwendig. Für die weitere Nutzung steht der WP ein zu vereinbarendes Entgelt zu. 4.3 Die WP ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.
5 Genehmigung
5.1 Alle Leistungsbeschreibungen der WP sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsbeschreibungen als genehmigt. 5.2 Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten Leistungen überprüfen lassen. Die WP führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber- und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die WP vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen. 5.3 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die WP keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner. 5.4 Soweit behördliche Genehmigungen für Veranstaltungen erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigungen ein. 5.5 Die WP übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.
6 Termine
6.1 Die WP bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, nachdem er der WP eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind nur Termingeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die WP. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der WP. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der WP nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. 6.2 Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.
7 Gewährleistung
7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen. 7.2 Jede Gewährleistung durch die WP entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der WP gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel bei nicht von der WP durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte). Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden, die aus ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der WP angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die WP leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind. 7.3 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden. 7.4 Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der WP entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen. 7.5 Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen. 7.6 Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
8 Schadenersatz
8.1 Der Vertragspartner haftet gegenüber der WP nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Die WP ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Unternehmer geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden. 8.3 Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die WP oder deren gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden, die WP von allen Ansprüchen Dritter aus mit der WP vereinbarten Rechtsgeschäften Schad- und Klaglos zu halten. 8.4 Jeder Schadenersatz durch die WP entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der WP gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von der WP durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von der WPangegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die WP haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind. 8.5 Etwaige gegen die WP bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der WP beschränkt. Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der WP für Schäden obliegt ausschließlich dem Haftpflichtversicherer der WP. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern der WP sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers der WP gegenstandslos. Schäden, welche der WP nicht bis zum Zeitpunkt, da die WP den Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch die WP, deren Versicherungsvertretung, oder eine von ihr dazu befugte und beauftragte Person begutachtet werden können oder konnten, oder der WP nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch die WP ausgeschlossen. Die WP besteht daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener Schäden. Der von der WP beauftragte, oder im Namen der WP tätige Projektleiter wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen, und auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet er die WP aus jeglicher Haftung. Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer der WP zuständig.
9 Rücktritt / Kündigung
9.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit WP jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der WP auch der darüber hinaus gehende Schaden geltend gemacht werden. 9.2 Die WP ist berechtigt, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die WP aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. (b) wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist. (c) wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde. (d) wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. (e) wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind. (f) wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die WP vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte. (g) wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat. Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist die WP berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.
10 Kennzeichnung / Werbung
10.1 Die WP ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht. 10.2 Die WP ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zumachen.
11 Besondere Bestimmungen für Vermietung
11.1 Soweit die WP (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden. 11.2 Die WP kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand bei der WP zurückbezahlt. 11.3 Wenn der WP die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass die WP einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt. 11.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners. 11.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. 11.6 Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die WP kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. 11.7 Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort der WP. Die WP erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn die WP die Ware vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes durch die WP aus dem Unternehmen der WP oder ab Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners. 11.8 Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufstellungsortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche die WP durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen. 11.9 Der Gewährleistungsanspruch gegen die WP entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels dieser bei der WP schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner der WP nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt. 11.10 Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum der WP oder eines von der WP beauftragten Sublieferanten. 11.11 Der Vertragspartner ist der WP für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu tragen. 11.12 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der WP unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen der WP Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners. 11.13 Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten. 11.14 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der WP Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 11.15 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original – oder mit Zustimmung der WP gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch die WP vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der WP. 11.16 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der WP schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. Die WP ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. 11.17 Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass die WP die Mietsache überwacht, hat die WP insbesondere folgende Rechte (a) die WP kann die Mietsache außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht. (b) die WP kann die Mietsache abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Mietsache außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die WP abzuleiten. Der Entgeltanspruch der WP bleibt zur Gänze bestehen. Die WP hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. 11.18 Die Mietdauer wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort der WP, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände am Unternehmensstandort der WP. Bei Nichtbenutzung gemieteter Gegenstände welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt. 11.19 Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist die WP berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. 11.20 Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an die WP zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an die WP hat der Vertragspartner der WP jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der WP für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Die WP ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. Der WP steht für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu. 11.21 Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt die WP im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei. 11.22 Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.
12 Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau
12.1 Soweit die WP (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden. 12.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von der WP zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise den Betrag von € 150,00 ( im Inland) oder 200,00 (im Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen. 12.3 Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge der WP ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der WP Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch die WP zu besorgen. 12.4 Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der WP und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner muss der WP die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntgeben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.
13 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der WP.
14 Änderungen
14.1 Änderungen der AGB können von WP vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der WP. 14.2 Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die WP innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der WP und deren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wiener Neustadt vereinbart. Die WP ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen. 15.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der WP eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche der WP zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.
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